Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 20 Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.01.1999 – I ZR 158/96Zitiert von 3
- EuGH, 14.07.1993 – C-185/91
- BVerfG, 29.11.2000 – 1 BvR 2162/93Zitiert von 1
- BVerfG, 22.05.1963 – 1 BvR 78/56Die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 ist - zur Zeit - nicht verfassungswidrig (GG Art. 3, 12). - Wirtschaftspolitische Lenkung durch ein Steuergesetz bedeutet nicht FormmißbrauchZitiert von 34
- BGH, 15.07.1999 – I ZR 96/97
- BGH, 06.05.1999 – I ZR 84/97Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.1998 – I ZR 156/96
- EuGH, 17.11.1993 – C-185/91Zitiert von 17
- EuGH, 17.11.1993 – C-185/91Güterfernverkehr: Vereinbarkeit der gesetzlichen Tarifbildung durch Tarifkommissionen mit Art. 5 und Art. 85 EWG-Vertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/20#abs-1 (1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt und seine Vollzugskräfte Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. Die Vollzugskräfte des Bundesamtes haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/20#abs-1a (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Vollzugskräfte des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/20#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt und seine Vollzugskräfte die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.